AGB

Allgemeine Bedingungen und Konditionen

§1 Begriffsbestimmungen

Der Dekorationsdienst Whimsy & Stardust Event Co. wird im Folgenden als Auftragnehmer bezeichnet, die andere Partei (der Auftraggeber) als Auftraggeber.

 

§2 Anwendungsbereich

 (1) Diese AGB sind Bestandteil eines jeden abgeschlossenen Vertrages, Abweichungen bedürfen der Schriftform. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen oder Nebenabreden zu geben, die vom Inhalt der AGB abweichen.

(2) Diese AGB gelten für alle einmaligen und laufenden Leistungen des Auftragnehmers und seiner Rechtsnachfolger, die im Rahmen der Tätigkeit für Veranstaltungsdienstleistungen und Dekorationen anfallen. Mit dem Vertragsabschluss bzw. der Auftragsbestätigung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit der Geltung der AGB. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann für die Rechtsnachfolger des Auftraggebers, wenn keine ausdrückliche Einbeziehung in den Vertrag zwischen dem Auftraggeber und seinen Rechtsnachfolgern erfolgt.

(4) Änderungen der Geschäftsbedingungen werden mit Veröffentlichung/Aushang wirksam und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht vor Auftragserteilung schriftlich widerspricht.

 

§3 Angebote, Preise

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung.            

(2) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Abgabe, längstens jedoch 14 Tage vor der Veranstaltung gebunden.

 

§4 Beendigung des Vertrags

(1) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist nicht vorgesehen, es sei denn, sie ist ausdrücklich vereinbart.

(2) Bei einer Absage der Veranstaltung bis 14 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin werden Stornokosten in Höhe von mindestens 20 % des vertraglich vereinbarten Auftragsvolumens fällig. Sind dem Auftragnehmer aufgrund individueller Dekorationswünsche bereits höhere Vorbereitungskosten für die Erfüllung des Auftrages entstanden, so sind diese in voller Höhe zu erstatten.

(3) Werden Aufträge weniger als 14 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin storniert, so sind mindestens 75 % des Auftragsvolumens fällig.

(4) Der Widerruf bedarf der Schriftform; für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Erklärung beim Empfänger maßgebend.

 

§5 Leistungsumfang, Fristen, Termine

(1) Für den Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ist die schriftliche Auftragsbestätigung/Kostenvoranschlag maßgebend. Leistungstermine und Muster sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

(2) Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte an. Im Falle der Erbringung von Leistungen durch Dritte kommt kein Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber zustande.

(3) Zugesagte Liefer-, Fertigstellungs- und Bereitstellungsfristen und -termine sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich bestätigt wurden.

(4) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, höchstens jedoch auf insgesamt 10 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers.

(5) Die Einhaltung der Liefer-, Fertigstellungs- und Bereitstellungsfristen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

(6) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr der nicht vollständigen Erfüllung des Auftragsumfangs in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(7) Der Auftraggeber sorgt für freie Zufahrt zum Ort der Dekoration, Be- und Entlademöglichkeiten während des Auf- und Abbaus, ausreichend freie Parkplätze in unmittelbarer Nähe und ungehinderten Zugang zum Ort.

(8) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass während der vereinbarten Aufbauzeiten keine Behinderungen am Aufstellungsort auftreten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle einer Behinderung die Montagearbeiten einzustellen. Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

(9) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, geringfügige Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Dem Auftraggeber entstehen hierdurch keine zusätzlichen Kosten.

(10) Kosten, die durch Änderungswünsche des Auftraggebers oder zusätzliche Dekorationswünsche entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(11) Die Entfernung/Löschung von Dekorationselementen/Leistungen nach Vertragsunterzeichnung führt nur dann zu einer Preisminderung, wenn dem Auftragnehmer für diese Leistungen keine Kosten oder Arbeiten entstanden sind. Die Streichung von Dekorationselementen/Leistungen während der Bauarbeiten führt nicht zu einer Preisminderung.

 

§6 Abnahme, Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen/Waren des Auftragnehmers unverzüglich nach deren Erbringung zu prüfen.

(2) Die Abnahme der Dekoration erfolgt unmittelbar nach Beendigung des Aufbaus, d.h. vor Beginn der Veranstaltung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen Mängel klar und deutlich angezeigt werden. Spätere Mängelrügen sind unwirksam.

(3) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung während der Abnahme nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.

(4) Im Falle des Verkaufs von gebrauchtem Material ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

(5) Die Gewährleistung ist auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(6) Hinsichtlich der Gewährleistungsfristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die für die von der Gewährleistung betroffene Leistung charakteristisch sind.

(7) Die Haftung des Auftragnehmers ist auf das Auftragsvolumen beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

(8) Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

(9) Das Dekorationskonzept ist vor Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu besprechen. Meinungsverschiedenheiten über die künstlerische Umsetzung der Dekoration nach Vertragsabschluss stellen keinen Mangel dar und führen nicht zu einer Preisminderung.

 

§7 Zahlungsfristen, Zahlungsverzug

(1) Alle Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(2) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei größeren Auftragsvolumina Vorauszahlungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung wird dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss mitgeteilt.

(3) Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen, auch wenn der Auftraggeber etwas anderes bestimmt hat. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(5) Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(6) Kommt der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des Überziehungszinssatzes seiner Hausbank als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen.

(7) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§8 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers ordnungsgemäß zu nutzen und eine übermäßige Beanspruchung zu vermeiden sowie sie gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und sonstigen Verlust zu schützen. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für abhanden gekommenes oder defektes Material sowie für unsachgemäßen Gebrauch. Jegliche Nutzung zu illegalen Zwecken, sei es krimineller, öffentlicher oder zivilrechtlicher Natur, ist untersagt.

(2) Alle empfangenen Gegenstände sind während der Laufzeit des Vertrages nicht durch den Auftragnehmer versichert. Für entsprechende Versicherungen hat der Auftraggeber zu sorgen.

(3) Erkennbare Mängel und Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensverhütung und -minderung zu treffen. Er hat dem Auftragnehmer die Feststellung und Beseitigung der Mängel zu ermöglichen und zu diesem Zweck Zugang zu den entsprechenden Räumen und Einrichtungen zu gewähren. Sind Schäden oder Störungen vom Auftraggeber zu vertreten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Feststellung der Ursache und der Beseitigung der Störung oder des Schadens entstehen, zu berechnen.

(4) Die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers durch Dritte ist nur zulässig, wenn dies vorher ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Eine fehlende Vereinbarung entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung im Falle der Nutzung durch Dritte.

(5) Sind Arbeiten in einer Höhe von mehr als 2,5 m erforderlich oder geplant, hat der Auftraggeber eine (sichere) ausreichend hohe Leiter, ein entsprechendes Rollgerüst (in montierter Form) oder eine geeignete Leiter zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass während des Auf- und Abbaus ein kompetenter Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung steht, der über alle örtlichen und technischen Gegebenheiten informiert ist. Ein Verzicht auf die Anwesenheitspflicht erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer.

(7) Der Auftraggeber versichert, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Er wird die Auftragnehmerin unverzüglich über Änderungen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Rechtsstellung seiner Person, der Gesellschaftsverhältnisse, der technischen und örtlichen Gegebenheiten im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistungen der Auftragnehmerin, aber auch soweit sie sich auf die Preisgestaltung auswirken können, informieren. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder des § 613 a GBG auf Seiten des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

(8) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Übertragung aller Rechte berechtigt ist, die zur Herstellung des Vertragsgegenstandes oder zur Erbringung der Leistung des Auftragnehmers erforderlich sind.

(9) Verstößt der Auftraggeber gegen die vorgenannten Pflichten und Obliegenheiten, ist der Auftragnehmer zur sofortigen Kündigung des Vertrages berechtigt. In anderen Fällen ist die Auftragnehmerin nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt.

§9 Eigentumsvorbehalt

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt gilt für alle Verkäufe. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers (Verkäufers).

 

§10 Liefer- und Leistungsverzug

(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und die ihm die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie bei Dritten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Liegt eine vom Auftragnehmer zu vertretende erhebliche Behinderung vor, so ist der Auftraggeber berechtigt, Zahlungen für laufende Leistungen erst ab der Behinderung zu kürzen. Erhebliche Behinderungen sind nur solche Behinderungen, durch die dem Auftraggeber die Nutzung der Leistung insgesamt erheblich erschwert oder, wenn mehrere Leistungen vertraglich vereinbart sind, die Nutzung einzelner Leistungen vollständig unmöglich wird.

 

§11 Haftung des Auftragnehmers

(1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haften auch nicht für entgangenen Gewinn und für mittelbare Schäden, unabhängig davon, ob diese Schäden beim Auftraggeber oder bei Dritten entstehen. Dies gilt nur insoweit, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vor.

(3) Tritt ein Schadensereignis im Einflussbereich eines Dritten (Lieferant etc.) ein, so haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem der Dritte dem Auftragnehmer gegenüber haftet.

(4) Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den für die Leistung ausgehandelten Betrag beschränkt.

(5) Bei der Lieferung von Stoffen und anderen farbigen Materialien ist eine Abweichung von bis zu 10 % von der zugesagten Farbe grundsätzlich möglich und stellt somit keinen Mangel dar. Der Auftragnehmer haftet hierfür nicht.

(6) Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der über ihre Dienste erhaltenen Informationen. Ebenso haftet die Auftragnehmerin nicht dafür, dass die Informationen und Daten frei von Rechten Dritter sind oder vom Absender oder Empfänger rechtmäßig gehandhabt oder weiterverarbeitet werden. 

 

§12 Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmer, seinen Erfüllungsgehilfen und sonstigen Vertragspartnern des Auftragnehmers durch Gegenstände entstehen, die vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag von Dritten zur Erfüllung des Vertrages eingebracht werden. Diese Haftung umfasst auch Folgeschäden.

(2) Der Auftraggeber haftet für alle Rechtsverletzungen und Ansprüche des Auftragnehmers und Dritter, die aus oder im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Nutzung einer Leistung des Auftragnehmers entstehen. Die Haftung ist nicht auf die Nutzung durch den Auftraggeber selbst beschränkt.

(3) Unbeschadet weitergehender Ansprüche und Rechte stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer und andere Personen und Unternehmen, die Rechte vom Auftragnehmer ableiten, von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

 

§13 Ausschließlichkeit

(1) Der Auftraggeber ist während der Laufzeit des Vertrages nicht berechtigt, die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung an dessen Stelle anzubieten, zu erwerben oder durch einen Dritten erbringen zu lassen.

(2) Es gilt deutsches Recht.

(3) Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

(4) Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung möglichst nahe kommt.